Pflegestufen und Pflegegrade: Diese Leistungen stehen Ihnen zu

Pflegestufe - wozu eigentlich? Von Einkauf bis Körperpflege: Pflegebedürftige sind im Alltag auf die Unterstützung durch Pflegekräfte bzw. pflegende Angehörige angewiesen.Pflegebedürftig nach Pflege- Gesetz ist, wer aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischen Einschränkung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung dauerhaft (für wenigstens sechs Monate) erhebliche Hilfe braucht. Dabei hängt der Umfang der gewährten - auch finanziellen - Leistungen vom Grad der Hilfebedürftigkeit und dem dazu benötigten (Zeit-)Aufwand ab. Diesen zu prüfen, ist Sache des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), der den Betroffenen dazu zu Hause aufsucht. Das anschließende Pflegegutachten begründet die Entscheidung für Pflegestufe 1, 2, 3 oder 0.


Pflegestufen - von 1 bis Härtefall


Gesetzlichen Anspruch auf Pflegestufe 1 (erheblicher Pflegebedarf) hat, wessen Hilfebedarf sich pro Tag auf zwei oder mehr Verrichtungen der Grundpflege sowie auf Hilfe bei hauswirtschaftlicher Tätigkeit erstreckt. Bei Pflegestufe 1 wird von einem täglichen Bedarf an 90 Minuten ausgegangen, wovon 45 Minuten auf so genannte Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) entfallen. Gezahlt wird Pflegegeld in Höhe von 244 Euro, hinzu kommen Pflegesachleistungen von maximal 468 Euro pro Monat. Bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (etwa bei Demenzkranken) steigen die Sätze auf 316 Euro Pflegegeld und bis zu 689 Euro für Pflegesachleistungen.
Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftigkeit) sieht drei Stunden pro Tag vor: Wenigstens zwei davon sind - und das dreimal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten - für die Grundpflege vorgesehen. Die übrige Zeit ist für mehrmals wöchentliche, hauswirtschaftliche Unterstützung gedacht. 458 Euro werden monatlich an Pflegegeld, bis zu 1.144 Euro als Pflegesachleistungen gewährt. Besteht
erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf, steigt das Pflegegeld entsprechend auf 545 Euro, die Pflegesachleistungen auf maximal 1.298 Euro pro Monat.


Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftigkeit) schließlich sieht von insgesamt fünf Stunden mindestens vier Stunden für die Grundpflege vor - und das rund um die Uhr. Wer ihn pflegt, entscheidet der Betroffene, so dass ein Pflegedienst zur Erbringung der Leistungen der Grundpflege nicht zwingend, aber angesichts der hohen Belastung für pflegende Angehörige als Ergänzung Sinn macht. Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf spielt auf Pflegestufe 3 keine Rolle mehr, was die Leistungshöhe angeht: Pflegegeld beträgt monatlich immer 728 Euro, Pflegesachleistungen stehen im Umfang von bis zu 1.612 Euro bereit.


Härtefall: Wenn die tägliche Pflege überdurchschnittlich intensiv ist, sieht die Härtefallregelung auf Antrag höhere Sätze vor. Die Voraussetzungen: Grundpflege ist mindestens sechs Stunden täglich nötig, davon wenigstens dreimal in der Nacht. Bei Menschen, die vollstationär gepflegt werden, fällt der Zeitaufwand medizinischer Behandlungspflege bereits darunter. Auch dort, wo die nächtliche Versorgung rund ums Pflegebett nur durch mehr als eine Pflegekraft zu leisten ist, greift die Härtefallregelung. Aber: Mindestens eine Verrichtung (tagsüber oder nachts) ist hierbei durch eine nicht professionelle Pflegekraft (wie Angehörige) zu leisten.


Gestärkt: Menschen mit Demenz


Dank Pflege-Neuausrichtungsgesetz (Januar 2013) erhält jetzt auch der Personenkreis der Pflegestufe 0 (kein oder geringer Pflegebedarf) Pflegegeld und Pflegesachleistungen - wenn diese (aufgrund psychischer Beeinträchtigungen) Ihren Alltag dennoch nicht allein bewältigen können. Dazu lassen sich Ansprüche auf Verhinderungspflege und Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und Verbesserung des Wohnumfeldes geltend machen. Besteht erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf, gibt es 123 Euro Pflegegeld und Pflegesachleistungen von bis zu 231 Euro pro Monat. Eine Verbesserung für den großen Kreis an Demenzerkrankten, die sich durch ihre so genannte "eingeschränkte Alltagskompetenz" u. a. in gefährliche Situationen bringen. Neben Pflegesachleistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erhalten Demenzpatienten häusliche Betreuung als Hilfe bei der Gestaltung des Alltags - auch Spaziergänge zählen dazu. Das zweite Pflegestärkungsgesetz 2017 wird im Rahmen seines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs den Weg für weitere Leistungen für Demenzkranke bereiten. Zur Beantragung erhalten Sie Formularanträge auf Pflegestufe bei Ihrer Krankenkasse, um dort persönliche Daten und Hilfebedarf einzutragen, aber auch diese Frage zu beantworten: Wer pflegt mich? Angehörige, Pflegedienst, beide? Wenige Wochen nach Antragstellung kommt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ins Haus, stellt Pflegebedürftigkeit und Pflegestufe fest (oder lehnt diese ab). Weshalb es Sinn macht, alle Pflegemaßnahmen einschließlich zeitlichem Aufwand akribisch und über 14 Tage oder länger in einem Pflegetagebuch festzuhalten.


Pflegestärkungsgesetz: Verbesserungen ab 2017


Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz besser gerecht zu werden, ist ab 2017 Ziel der fünf Pflegegrade, die psychische wie physische Faktoren von Pflegebedürftigkeit gleichberechtigt berücksichtigen. Das Gesetz ist seit Januar 2016 in Kraft; zur Zeit wird an der Ausweitung des Beratungsangebots für Betroffene und ihre Angehörigen gearbeitet. Auch die Zahl an Pflegekräften und Auszubildenden am Pflegebettsoll aufgestockt, das Begutachtungsmodell reformiert werden.


Das ändert sich ab 2017
Pflegestufe 0 = Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 = Pflegegrad 2
Pflegestufe 1+ eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 = Pflegegrad 3
Pflegestufe 2+ eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 = Pflegegrad 4
Pflegestufe 3+ eingeschränkte Alltagskompetenz = Pflegegrad 5
Härtefall = Pflegegrad 5


Pflegeleistungen werden in Zukunft alle drei Jahre an die allgemeine Preisentwicklung - nicht zuletzt von Hilfsmitteln wie Pflegebetten - angepasst, auch die Kombination von Leistungen erleichtert. Tages- und Nachtpflege kann uneingeschränkt neben solchen für ambulante Pflege in Anspruch genommen werden. Jahrespauschalen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege dürfen seit Januar 2015 flexibler genutzt, die Hälfte der Kurzzeitpflege auch für Verhinderungspflege eingesetzt werden. Umgekehrt lassen sich 100 Prozent der Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege nutzen - für Angehörige von Demenzpatienten eine große Erleichterung!

Weiter Information finden Sie in unserem Pflege - Ratgeber

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