Das Jahr neigt sich dem Ende - Zeit für die Steuererklärung. Das Ziel: Möglichst wenig Steuern zahlen, aber was können Sie steuerlich geltend machen? Pflegekosten für Pflegedienst, Pflegeheim und Hilfsmittel wie Pflegebetten, aber auch allgemeine Krankheitsaufwendungen lassen sich im Prinzip von der Steuer absetzen. Wie so oft, steckt der Teufel im Detail: Was ist möglich, was nicht?
Steuerrecht: Außergewöhnliche Belastung
Wir alle bestreiten sie Tag für Tag - gewöhnliche Alltagskosten, für Nahrungsmittel, Miete oder Kfz. Außergewöhnliche Kosten dagegen entstehen im Fall schwerer Krankheit oder wenn Unterhalt an einen geschiedenen Ehepartner zu zahlen ist. Hier kennt das Steuerrecht (Einkommenssteuergesetz) den Begriff der außergewöhnlichen Belastung. Gemeint sind zwangsläufige Aufwendungen, denen sich ein Steuerpflichtiger "aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann" (§ 33 EStG Abs. 2).
Belege sammeln, Belastungsgrenze erreichen
Hinten werden die Enten fett: Am Jahresende entscheidet sich, ob Sie die Grenze außergewöhnlicher Belastung überschreiten. Was Ihnen dabei zumutbar ist, richtet sich nach Familienstand und Zahl Ihrer Kinder - zwischen einem und sieben Prozent Ihrer Gesamteinkünfte. Zwei Beispiele: Für einen kinderlosen Single mit einem Jahreseinkommen von 45.000 Euro liegt die Belastungsgrenze bei sechs Prozent - macht 2.700 Euro. Musste dieser im betreffenden Jahr 1.500 Euro Kosten für seine Scheidung, eine Beerdigung von 3.000 Euro und 500 Euro Krankheitskosten berappen, darf er diese von seiner Belastungsgrenze abziehen - die so auf 2.300 Euro sinkt. Jedoch nur, da er hier die Belastungsgrenze überschreitet: Akribisch Belege sammeln lohnt also!
Krankheitskosten und Pflegekosten absetzen
500 Euro Krankheitskosten zahlte unser Beispiel-Single, aber was fällt - außen den bekannten Zuzahlungen für Medikamente - unter Krankheitskosten bzw. Pflegekosten? Vieles - vom Bereich Therapien und Kur über Fahrt- und Übernachtungskosten bis zu Hilfsmitteln wie Krankenbetten oder Gebühren. Lassen Sie sich - vor der Behandlung! - ein ärztliches Attest ausstellen. Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
Therapien und Behandlungen:
- Alternativmedizin, Akupunktur
- Beschäftigungstherapie
- Ergotherapie, Bewegungstherapie, Krankengymnastik
- Dialyse
- Logopädiekosten
- Massagen
- Zuzahlung zu medizinischer Fußpflege bei Diabetes
- Psychotherapien und Tiertherapien (mit amtsärztlichem Attest)
- Schönheitsoperationen (unter speziellen Voraussetzungen)
Kuren und Reha:
- Badekuren, Heilkuren, Klimakuren
- Reha-Maßnahmen
Fahrtkosten und Übernachtungskosten
- Besuchsfahrten zu Angehörigen im Krankenhaus (Klinik muss medizinische Notwendigkeit bescheinigen)
- Kosten für Fahrten zu Arzt, Apotheke, Therapie, Kur, Dialyse etc. (sofern die Versicherung diese nicht zahlt), im eigenen Pkw oder Taxi (Arzt muss medizinische Notwendigkeit bescheinigen)
- Parkgebühren der Fahrt zu Arzt, Therapie etc. mit privatem Pkw
- Übernachtungskosten beim Besuch Angehöriger in unzumutbar weit entfernten Kliniken (nur bei medizinischer Notwendigkeit)
Hilfsmittel
- Hilfsmittel für Allergiker wie spezielle Pflegebetten, Bettzeug
- Brillen, Kontaktlinsen und Pflegemittel, Hörgeräte
- Elektromobil, Rollstuhl - Anschaffung und Wartung
- Hausnotrufsystem
- Pflegebett, Inkontinenzmaterial
- Sauerstofftherapie
- Treppenlift - Anschaffung und Wartung
- wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie barrierefreie Wohnung, begehbare Dusche etc.
Gebühren und Zuzahlungen
- Zuzahlungen für Medikamente, auch verordnete, nicht rezeptpflichtige (Schmerzmittel, Augentropfen, Vitamine etc.)
- Krankenhauskosten (Zuzahlungen für private Behandlung, Chefarztbehandlung, Einzelzimmer, Tagespauschale)
- Rehaklinik (Zuzahlung für private Behandlung, Chefarztbehandlung, Tagespauschale)
- Rezeptgebühren
Pflege
- Kosten für eine Begleitperson (auch wenn ich selbst diese Person bin)
- Zusatzkosten, die ich als begleitender Elternteil eines kranken Kindes habe
- häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfe aus Osteuropa (alternativ als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar)
- Pflegekosten und Pflegeheimkosten, eigene und die Verwandter (es sei denn, die Kasse trägt diese)
- Pflegekosten wie Tagespflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege
- Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten und Zubehör
Sonstiges
- Abfindung an den Vormieter, wo ein Umzug krankheitsbedingt notwendig ist
- Behandlung und Medikamente im Ausland (die die Kasse nicht übernahm)
- Zahnersatz
- Augenoperationen zur Korrektur von Fehlsichtigkeit
Was gilt nicht als außergewöhnliche Belastung?
Maßnahmen, die kein Amtsarzt bescheinigt - wie Abmagerungskuren, in Eigenleistung bezahlte Arzneimittel, Kosten für Vorbeugung oder Trinkgelder für Pflegekräfte. Aber auch Kosten, die eine private Krankenkasse (zu Lasten der Beitragsrückerstattung) hätte tragen können, fallen nicht darunter. Was ist mit Telefon und Fernsehen bei stationärer Unterbringung? Auch diese sind nicht absetzbar. Sie sind selbstständig? Dann können Sie bestimmte Krankheitskosten als Betriebsausgaben absetzen - hier existiert keine zumutbare Belastungsgrenze, sofern es sich um Betriebsausgaben bei betrieblich bedingtem Unfall oder Berufskrankheit handelt.
Horrende Pflegekosten - muss ich für meine Eltern zahlen?
Ein Pflegeheim ist kostenintensiv. Leider trägt die gesetzliche Pflegeversicherung Kosten nur anteilig, wie z. B. für Betreuung und Körperpflege. Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Kann er dies finanziell nicht, müssen Verwandte gerader Linie einspringen: Kinder sorgen für Eltern und Großeltern - natürlich auch umgekehrt. Die gute Nachricht: Konnten Heimkosten früher nur bei Pflegebedürftigkeit abgesetzt werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2010: Kosten für krankheitsbedingte Aufenthalte können auch dort als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wo keine "ständige Pflegebedürftigkeit" vorliegt und keine "zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet" wurden (Aktenzeichen VI R 38/09).
Pflegeheim selbst zahlen
Senioren mit Pflegestufe, die ihr Pflegeheim selbst zahlen, ziehen zunächst alle Erstattungen von den Heimkosten ab - wie Beihilfe oder Pflegegeld gesetzlicher bzw. privater Pflegeversicherung. Außerdem ist die Haushaltsersparnis abzuziehen - Geld, das Sie als Senior sparen, weil Sie Ihre Wohnung aufgegeben haben, meist mehrere tausend Euro pro Jahr. Der Restbetrag wird im Steuerformular vermerkt, was aber nur Sinn macht, wenn Sie weiterhin die Grenze außergewöhnlicher Belastungen überschreiten. Übrigens: Steuerrecht unterscheidet, ob jemand lediglich pflegebedürftig oder schon hilflos ist. Für den letzteren Personenkreis existieren erweiterte Steuererleichterungen wie ein umfangreicherer Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro - statt 1.420 Euro.
Häusliche Pflege und Pflegedienst
Sie pflegen einen Angehörigen mit Höchstpflegestufe zu Hause? Werden Sie nicht für Ihren Einsatz am Pflegebett bezahlt, steht Ihnen zur Entlastung ein Pauschbetrag von 924 Euro zu. Kommt ein Pflegedienst zur Entlastung, um die Wohnung zu putzen oder Essen zu bringen, können Sie einen Teil dieser Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen - 20 Prozent der Kosten pro Jahr, aber maximal 4.000 Euro für Pflegedienstkosten. Achtung! Dies kann Vorteile haben: Seit 2014 können Sie wählen, ob Sie diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung angeben. Der Unterschied? Bei außergewöhnlichen Belastungen sind Erstattungen wie Pflegegeld zuvor vom Absetzbetrag abzuziehen - bei haushaltsnahen Dienstleistungen dagegen nicht.
Liste zum schnellen Nachschlagen?
Vielleicht fragen Sie jetzt, wo Sie eine Liste finden, die für alle gleichermaßen gilt? Dass es diese nicht gibt, liegt in der Natur der Sache - nämlich in der Unterschiedlichkeit der Voraussetzungen: Bin ich Chefärztin, fällt es mir wahrscheinlich leichter, das Pflegeheim zu bezahlen als einer einfachen Verkäuferin in Vollzeitbeschäftigung: Deutsches Steuerrecht vergleicht insofern Steuerbürger mit gleichem Familienstand und vergleichbaren Einkünften.
Steuern: Pflegekosten und Krankheitskosten absetzen!
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