Häusliche Pflege - eine anspruchsvolle, zeit- und kostenintensive Aufgabe. Der Pflegevertrag ist die Basis, denn er zeigt genau, welche Leistungen der Pflegedienst wie, wann und zu welchen Konditionen erbringt. Der Teufel steckt im Detail, etwa bei den Leistungsbeschreibungen: Bestimmte Inhalte sind gesetzlich festgelegt. Was muss ein wasserdichter Pflegevertrag haben, um Pflegebedürftige und Angehörige am Krankenbett maximal zu unterstützen?
Wer ist Vertragspartner?
Allein der Pflegebedürftige oder sein gesetzlicher Vertreter ist Vertragspartner! Sind Angehörige mit aufgeführt, darf sich der Pflegedienst mit Ansprüchen auch an diese halten. Ist der Bevollmächtigte bzw. Betreuer Vertragspartner, zeigt dies der Zusatz "in Vertretung" unmissverständlich. Ein nur mündlich geschlossener Pflegevertrag ist übrigens unwirksam.
Welche Leistungen, welche Kosten?
Ein guter Pflegevertrag beschreibt sowohl Leistungen und Kosten sehr detailgenau. Ein Bild davon erhalten, wie die Kostenbeteiligung von Pflegekasse und Krankenkasse aussieht? Lassen Sie sich eine Beispielrechnung erstellen, um die Höhe Ihres Eigenanteils nachzuvollziehen - und das Vertragsmodell mit dem weiterer Pflegedienste zu vergleichen. Der Vertrag verweist auf "Anlagen"? Lassen Sie sich auch davon eine Ausführung geben.
Was tun bei Zusatzkosten?
Besonderes Augenmerk verdient das Thema Zusatzkosten - wo muss ich die Leistung der Pflegekasse aus eigenem Portemonnaie aufstocken? Oder gar alles selbst zahlen, weil die Kasse trotz Verordnung nicht leisten will? Ein kundenfreundlicher Vertrag verhindert hier, dass der Pflegedienst dann automatisch weiter leistet! Behalten Sie sich stattdessen das Recht vor, ggf. in jedem Einzelfall, konkrete Vereinbarungen zu treffen. Ergeben sich also Änderungen, ist ein neuer Kostenvoranschlag zwingend: Auch wann dies der Fall ist, regelt ein guter Pflegevertrag.
Wozu Investitionskosten?
Investitionskosten sind den Betriebskosten im Mietvertrag vergleichbar, da sie den Betrieb des Pflegeunternehmens sicherstellen - wie Raummieten oder Kfz-Leasingkosten. Hier unzulässig, aber leider gelebte Praxis: Diese Kosten dann, wenn die Pflegekosten steigen, gleich pauschal mit zu erhöhen. Der Bundesgerichtshof ist da eindeutig: Nur Erhöhungen, die im Bereich Investitionskosten tatsächlich anfallen, dürfen weitergegeben werden - fordern Sie ggf. Nachweise.
Leistungsbeschreibungen, Leistungszeiten, Termin absagen?
Leistungsbeschreibungen müssen genau sein: Die oft zu lesende Bezeichnung "Grundpflege" oder "Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI" reicht nicht. Auch was genau hinter "kleine Körperpflege" steckt, sollten Sie Schwarz auf Weiß haben. Wann Sie mit dem Pflegedienst dazu rechnen können, sollte als Zeitfenster im Bereich Leistungszeiten aufgeführt sein. Sie sind in diesem Zeitrahmen verhindert und müssen den Einsatz absagen? Dies sollten Sie, ohne dass Ihnen Kosten entstehen, 24 Stunden im Vorab bzw. bis 12 Uhr am Vortag tun können.
Leistungsnachweise, Pflegedokumentation?
Legen Sie fest, dass Sie Leistungsnachweise in Kopie erhalten. Leistungsnachweise sind die Basis, damit der Pflegedienst mit der Kasse abrechnen kann. Immer am Monatsende bittet man Sie, den Leistungsnachweis zu unterzeichnen - tun Sie dies nie blind! Sondern vergleichen Sie ihn mit der Pflegedokumentation auf Diskrepanzen - soviel Zeit muss sein! Ein Pflegedienst ist verpflichtet, die am Pflegebett erledigten Aufgaben zu dokumentieren - und zwar täglich. In der Regel liegt die Pflegedokumentation beim Pflegebedürftigen. So kann sie jederzeit eingesehen werden, um die momentane Pflegesituation sowie etwaige Veränderungen sofort nachvollziehen zu können.
Rechnungen: Wie begleichen?
Vielleicht wird Ihnen ein Vertrag vorgelegt, der Voraus- oder Abschlagsrechnungen vorsieht - lassen Sie sich nicht darauf ein. Ebenso wenig sollten Sie eine Einzugsermächtigung unterschreiben, sondern Rechnungen per Überweisung begleichen. So behalten Sie die volle Kontrolle - und können eine Rechnung kürzen, falls die erbrachte Leistung am Krankenbett nicht zur Zufriedenheit ausfällt.
Schäden: Wer haftet?
Für Schäden durch Pflegedienst Personal - wie verlorene Schlüssel oder Macken am Mobiliar wie Pflegebetten - sollten Sie nicht selbst haften. Das bedeutet konkret, Haftung bei Sachschäden im Vertrag nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen. Übrigens: Wird dem Pflegebedürftigen körperlicher Schaden zugefügt, greift diese Art der Haftungsbegrenzung per se nicht.
Pflegevertrag kündigen?
Auch hier urteilte der Bundesgerichtshof unmissverständlich: Pflegebedürftige können ihren Vertrag mit dem Pflegedienst - ohne Angabe von Gründen - fristlos kündigen (längere Fristen im Vertrag sind unwirksam). Das Unternehmen selbst sollte die Kündigung dagegen nur mit längerer Frist, etwa sechs Wochen zum Quartalsende, aussprechen können. Scheinbar selbstverständlich: Dass mit dem Tod eines Pflegebedürftigen auch der Vertrag mit dem Pflegedienst endet und während des Aufenthalts in Pflegeeinrichtung oder Krankenhaus ruht. Die Praxis lehrt: Schreiben Sie auch diese Konditionen in den Pflegevertrag!
Vertrauen ist gut, Kontrolle besser: Pflegevertrag Muster nutzen
Ihr schriftlicher Pflegevertrag hat den prüfenden Blick ins Kleingedruckte problemlos überstanden? Alles Entscheidende ist wirklich geregelt? Es geht nicht anders: Bevor Sie sich für ein Unternehmen entscheiden, müssen Sie den Vertrag verstehen! Weshalb Sie Ihr Recht wahrnehmen sollten, sich diesen durch den Pflegedienst - mündlich! - in allen Einzelheiten erklären zu lassen. Keine Angst, Sie müssen dazu kein Jurist sein. Allerdings sind dies manche Pflegedienst-Mitarbeiter ebenso wenig. Deshalb - zum Schluss und zur Sicherheit - ein Beispiel für ein detailreiches, achtseitiges Pflegevertrag Muster (Link: https://www.aok-gesundheitspartner.de/imperia/md/gpp/bund/pflege/ambulant/pflege_pflegevertr_2013.pdf).