Pflegende Angehörige im Alltag: Unzählige Pflichten - aber auch stärkende Rechte
Pflegende Angehörige: Rechte, Leistungen und Entlastung für pflegende Angehörigen
Was sind pflegende Angehörige, Definition und gesellschaftliche Bedeutung
- Pflegende Angehörige sind Personen, die nicht erwerbsmäßig Pflege leisten
- Rund 5 Millionen Menschen in Deutschland übernehmen diese Aufgabe (ZQP, Stand 2025)
- Pflege umfasst Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Betreuung im Alltag
- Gesetzliche Grundlage: §19 SGB XI definiert Pflegepersonen im Sozialgesetzbuch
Pflegende Angehörige sind die tragende Säule der häuslichen Versorgung in Deutschland. Als Pflegeperson gilt nach §19 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch), wer einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig pflegt, also ohne Entlohnung und hauptsächlich im privaten Rahmen. Die Pflege umfasst körperliche Unterstützung bei der Grundversorgung ebenso wie soziale Begleitung und Alltagsorganisation.
Der Pflegealltag trifft Familien oft unvorbereitet: Ein Sturz, ein Schlaganfall oder eine fortschreitende Demenzerkrankung verändert alles innerhalb weniger Stunden. Plötzlich werden Töchter, Söhne, Partner oder Freunde zu Alltagsbegleitern, und stemmen eine Doppelbelastung aus Berufstätigkeit, eigenem Haushalt und der Pflege eines nahestehenden Menschen.
Dieser Ratgeber richtet sich an alle, die diese Aufgabe gerade übernehmen oder darauf vorbereitet sein wollen. Hier finden Sie konkrete Informationen zu Ihren Rechten, den verfügbaren Leistungen und den Entlastungsangeboten, Stand Juli 2025.
Wer gilt als pflegende Angehörige, Pflichten, Rechte und Alternativen
- Eine gesetzliche Pflegepflicht für Angehörige existiert im deutschen Recht nicht
- Unterhaltspflicht (§1601 BGB) bedeutet finanzielle Unterstützung, nicht körperliche Pflege
- Pflegebedürftige haben Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse unabhängig von Angehörigen
- Alternativen zur Angehörigenpflege: ambulante Pflegedienste, Pflegeheime, Tagesbetreuung
Rechtliche Pflegepflicht: Was das Gesetz tatsächlich vorschreibt
Eine gesetzliche Pflicht, einen Angehörigen körperlich zu pflegen, gibt es im deutschen Recht nicht. Viele Menschen verwechseln die Unterhaltspflicht nach §1601 BGB mit einer Pflegepflicht. Die Unterhaltspflicht verpflichtet Kinder, die Pflegeheimkosten für mittellose Eltern anteilig zu tragen, aber nicht, selbst Körperpflege oder pflegerische Aufgaben zu übernehmen. Niemand kann gesetzlich zur Übernahme von Pflegehandlungen gezwungen werden.
Wer sich freiwillig für die häusliche Pflege entscheidet, hat als Pflegeperson nach §19 SGB XI konkrete Rechte: Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse, Unfallversicherungsschutz und, bei bestimmten Pflegegraden, Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. Diese Rechte entstehen ab einem anerkannten Pflegegrad 2 beim Pflegebedürftigen.
Wer übernimmt die Pflege, wenn die Familie es nicht leisten kann?
Steht keine Pflegeperson aus dem familiären Umfeld zur Verfügung, gibt es mehrere Alternativen zur Angehörigenpflege. Ambulante Pflegedienste übernehmen Körperpflege, Behandlungspflege und Betreuung im häuslichen Umfeld. Tagespflege-Einrichtungen ermöglichen stundenweise oder ganztägige Betreuung außerhalb des Zuhauses. Pflegestützpunkte, bundesweit kostenlos verfügbar, helfen bei der Suche nach geeigneten Anbietern in der Region.
Für Menschen mit Demenz oder erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf stehen zudem niedrigschwellige Betreuungsleistungen zur Verfügung: Freiwillige Helfer übernehmen unter Pflegefachanleitung die Betreuung in Gruppen oder im Einzelsetting.
Finanzielle Leistungen für pflegende Angehörige im Überblick
- Pflegegeld (Pflegegrad 2. 5): 332 € bis 901 € monatlich (Stand 2025)
- Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI: 131 € monatlich für alle Pflegegrade 1. 5
- Verhinderungspflege nach §39 SGB XI: bis zu 1.612 € jährlich
- Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI: bis zu 1.774 € jährlich
Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen
Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind die zwei Hauptleistungsformen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Personen, wenn sie die Pflege durch nahestehende Angehörige oder andere Privatpersonen sicherstellen. Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, dieser gibt es in der Praxis häufig an die Pflegeperson weiter.
Pflegesachleistungen hingegen werden für professionelle ambulante Pflegedienste gezahlt. Beide Leistungen können als Kombinationsleistung anteilig in Anspruch genommen werden: Wer 50 % der Sachleistungen durch einen Pflegedienst nutzt, erhält noch 50 % des Pflegegeldes.
| Pflegegrad | Pflegegeld (monatlich) | Pflegesachleistungen (monatlich) | Entlastungsbetrag |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | . | . | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 332 € | 761 € | 131 € |
| Pflegegrad 3 | 573 € | 1.432 € | 131 € |
| Pflegegrad 4 | 765 € | 1.778 € | 131 € |
| Pflegegrad 5 | 947 € | 2.200 € | 131 € |
Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind keine Einkünfte der Pflegeperson im steuerlichen Sinne und daher steuerfrei. Der Anspruch beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wurde, rückwirkend ab Antragstellung.
Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI: 131 Euro monatlich richtig nutzen
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 zu, monatlich 131 Euro. Dieser Betrag ist zweckgebunden: Er muss für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden, etwa für niedrigschwellige Betreuungsangebote, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienste.
Nicht verbrauchte Beträge können bis zu zwölf Monate übertragen werden. Das ermöglicht die Ansparung für größere Betreuungsphasen. Der Antrag läuft über die zuständige Pflegekasse, nicht verbrauchte Mittel verfallen nach Ablauf des Übertragungszeitraums.
Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegeaufwendungen
Pflegeaufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden. Für die Pflegeperson selbst gilt: Kosten, die durch die Übernahme von Pflegeaufgaben entstehen, etwa Fahrtkosten zum Pflegebedürftigen, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG abgesetzt werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie ambulante Pflegedienste sind nach §35a EStG mit bis zu 20 % der Kosten, maximal 4.000 Euro jährlich, steuermindernd absetzbar. Die Steuerberaterkammer empfiehlt, alle Quittungen und Nachweise lückenlos zu sammeln.
Soziale Absicherung: Was pflegende Angehörige für Rente und Versicherung erhalten
- Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge ab Pflegegrad 2 und mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche
- Pflegepersonen sind während der Pflege gesetzlich unfallversichert (§ 19 SGB XI)
- Freiwillige Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung sichert spätere Ansprüche
- Voraussetzung: Pflege nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich im Beruf tätig
Rentenansprüche durch Pflege: Ab wann und wie viel?
Die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige übernimmt die Pflegekasse, nicht der Pflegende selbst. Laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) entstehen diese Ansprüche, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Der pflegebedürftige Mensch hat mindestens Pflegegrad 2, die Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld, und die Pflegeperson übt keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche aus.
| Pflegegrad | Mindestpflegeaufwand | Monatlicher Rentenbeitrag (West, 2025, ca.) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | mind. 10 Std./Woche | ca. 28 € |
| Pflegegrad 3 | mind. 10 Std./Woche | ca. 56 € |
| Pflegegrad 4 | mind. 10 Std./Woche | ca. 83 € |
| Pflegegrad 5 | mind. 10 Std./Woche | ca. 111 € |
Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson automatisch bei der Deutschen Rentenversicherung an, sobald der Pflegegrad festgestellt und der Antrag auf Leistungen gestellt wurde. Eine separate Anmeldung durch die Pflegeperson ist nicht erforderlich, die Initiative liegt bei der Pflegekasse.
Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit
Pflegende Angehörige sind während der Ausübung der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Schutz gilt kraft Gesetzes, ohne eigenen Antrag, für alle Pflegepersonen im Sinne des §19 SGB XI. Stürze, Verletzungen beim Heben oder Lagern des Pflegebedürftigen gelten damit als Arbeitsunfälle im Rechtssinne.
Wer die Berufstätigkeit für die Pflege aufgibt oder reduziert, verliert unter Umständen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist möglich, wenn unmittelbar vor der Unterbrechung Versicherungspflicht bestand. Der Beitrag beträgt monatlich einen geringen Festbetrag, die konkrete Höhe erfahren Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Beruf und Pflege vereinbaren: Pflegezeit, Freistellungen und Familienpflegezeit
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Arbeitstage bei akutem Pflegefall, mit Pflegeunterstützungsgeld
- Pflegezeit nach PflegeZG: bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung
- Familienpflegezeit nach FPfZG: bis zu 24 Monate Teilzeit auf min. 15 Std./Woche
- Zinsloses Darlehen des Bundesfamilienministeriums zum Ausgleich von Einkommensverlusten
10 Tage sofortige Freistellung im Akutfall
Tritt eine akute häusliche Pflegesituation ein, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt eines Elternteils. , haben Beschäftigte das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung für bis zu zehn Arbeitstage (§2 PflegeZG). Dieses Recht gilt ohne Mindestzahl von Mitarbeitern im Betrieb und muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Für den Verdienstausfall gibt es das Pflegeunterstützungsgeld, das über die Pflegekasse beantragt wird und bis zu 90 % des ausgefallenen Nettolohns betragen kann.
Bis zu 6 Monate Pflegezeit und 2 Jahre Familienpflegezeit
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gewährt Beschäftigten in Betrieben mit mindestens 15 Mitarbeitern das Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Die Freistellung ist unbezahlt, der sozialversicherungsrechtliche Schutz bleibt jedoch erhalten. Arbeitgeber haben während dieser Zeit einen eingeschränkten Kündigungsschutz zu beachten.
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ergänzt diese Möglichkeit: Für bis zu 24 Monate kann die wöchentliche Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden reduziert werden. Zum Ausgleich des Einkommensverlustes bietet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen an. Die Kombination beider Freistellungsformen ist möglich, darf aber insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.
Entlastungsangebote für pflegende Angehörige: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege §39 SGB XI: bis zu 1.612 € und 28 Tage jährlich, ab 6 Monaten Vorpflege
- Kurzzeitpflege §42 SGB XI: bis zu 1.774 € und 28 Tage stationär jährlich
- Restmittel aus Kurzzeitpflege können zur Verhinderungspflege umgewidmet werden (und umgekehrt)
- Entlastungsbetrag (131 €/Monat) ergänzend nutzbar
Verhinderungspflege nach §39 SGB XI: 28 Tage Auszeit bis zu 1.612 Euro
Verhinderungspflege (Ersatzpflege) ermöglicht pflegenden Angehörigen eine Auszeit von bis zu 28 Tagen im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate häuslich gepflegt hat und der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Zeitraum bis zu 1.612 Euro für eine Ersatzpflegekraft.
In der Praxis zeigt sich: Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden, etwa für einen Arztbesuch, eine berufliche Verpflichtung oder einfach zur persönlichen Erholung. Eine stationäre Einrichtung ist nicht zwingend notwendig; auch eine Privatperson kann die Ersatzpflege übernehmen, allerdings gelten dabei andere Abrechnungsregelungen.
Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI: Stationäre Betreuung bis zu 1.774 Euro
Kurzzeitpflege ermöglicht die vorübergehende vollstationäre Unterbringung des pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.774 Euro für maximal 28 Tage im Jahr. Kurzzeitpflege kommt vor allem nach Krankenhausaufenthalten oder bei Überlastung der Pflegeperson zum Einsatz.
Verhinderungspflege §39 SGB XI
- Bis 1.612 € / Jahr
- Bis 28 Tage / Jahr
- Ab 6 Monaten Vorpflege
- Ambulant oder durch Privatperson
- Stundenweise nutzbar
- Pflegebedürftiger bleibt zuhause
Kurzzeitpflege §42 SGB XI
- Bis 1.774 € / Jahr
- Bis 28 Tage / Jahr
- Keine Vorpflegezeit erforderlich
- Vollstationär in Pflegeeinrichtung
- Tage- oder wochenweise
- Pflegebedürftiger außerhalb zuhause
Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zur Verhinderungspflege umgewidmet werden, der gesamte Jahresbetrag steigt dadurch auf bis zu 3.386 Euro. Sprechen Sie dazu mit Ihrer Pflegekasse.
Niedrigschwellige Betreuungsleistungen und Alltagsbegleitung
Für Pflegebedürftige mit Demenz oder erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf stehen niedrigschwellige Betreuungsleistungen zur Verfügung. Freiwillige Helfer übernehmen unter Pflegefachanleitung stundenweise Betreuungsaufgaben, in Gruppen oder im häuslichen Umfeld. Der Entlastungsbetrag kann für diese Leistungen genutzt werden. Örtliche Wohlfahrtsverbände wie Caritas, Diakonie oder VdK vermitteln Angebote in der Nähe.
Psychische Belastung und Burnout: Warnsignale und Hilfsangebote für pflegende Angehörige
- Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen erhöht das Burnout-Risiko der Pflegeperson signifikant
- Pflegekassen sind nach SGB XI verpflichtet, kostenlose Pflegekurse anzubieten
- Pflegestützpunkte bieten kostenlose Beratung und Begleitung in Pflegesituationen
- Selbsthilfegruppen reduzieren nachweislich die soziale Isolation pflegender Angehöriger
Warnsignale: Wann wird der Pflegealltag zur Überlastung?
Pflegende Angehörige stoßen häufig an körperliche und psychische Grenzen, ohne es selbst rechtzeitig zu bemerken. Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) hat das Thema Entlastung gestärkt, dennoch gilt: Nur wer auf eigene Warnsignale achtet, kann dauerhaft für andere da sein. Folgende Anzeichen sollten ernst genommen werden:
- Anhaltende Erschöpfung auch nach Ruhephasen
- Zunehmende Gereiztheit oder emotionale Gleichgültigkeit
- Rückzug aus sozialen Kontakten und Freizeitaktivitäten
- Schlafstörungen oder körperliche Beschwerden ohne klare Ursache
- Gefühl, den Anforderungen nie gerecht zu werden (Schuld- oder Versagensgefühle)
- Gesteigerter Alkohol- oder Medikamentenkonsum als Bewältigungsstrategie
- Vernachlässigung eigener Arzttermine und Gesundheitsvorsorge
- Gedanken, die Pflegetätigkeit aufzugeben oder Situationen zu wünschen, die das beenden
In der Praxis zeigt sich: Viele pflegende Angehörige wenden sich erst dann an Beratungsstellen, wenn die Belastung bereits zur Krise geworden ist. Frühzeitige Unterstützung schützt nicht nur die Pflegeperson, sie sichert auch die Versorgungsqualität für den Pflegebedürftigen.
Pflegekurse, Selbsthilfegruppen und psychosoziale Beratungsangebote
Pflegekassen sind nach §45 SGB XI verpflichtet, pflegenden Angehörigen kostenlose Pflegekurse anzubieten. Diese Pflegekurse vermitteln praktische Pflegetechniken, etwa rückengerechtes Lagern, korrektes Heben und Hilfestellungen bei der Körperpflege. Gleichzeitig sollen sie die psychische Belastung der Pflegeperson verringern. Den Antrag stellen Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse.
Weitere Beratungsangebote und Anlaufstellen für pflegende Angehörige:
- Pflegestützpunkte: Kostenlose, unabhängige Beratung in allen Pflege- und Versorgungsfragen
- VdK und Sozialverband Deutschland (SoVD): Beratung zu rechtlichen und finanziellen Ansprüchen
- Caritas und Diakonie: Praktische Unterstützung, Selbsthilfegruppen, Besuchsdienste
- Alzheimer Gesellschaft: Spezialisierte Beratung bei Demenzerkrankungen
- Telefonberatung der Pflegekassen: Erster Anlaufpunkt für akute Fragen
Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung: Was Pflegekasse und Krankenkasse übernehmen
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§40 SGB XI): bis zu 42 € monatlich durch Pflegekasse
- Pflegebett auf Rezept: wird als Hilfsmittel von der Krankenkasse verordnet
- Wohnraumanpassung: Pflegekasse zahlt bis zu 4.000 € je Maßnahme (§40 Abs. 4 SGB XI)
- Hilfsmittel wie Rollator, Gehstützen: ärztliche Verordnung beim Sanitätshaus einlösen
Pflegebett auf Rezept: Beantragung, Modelle und Kassenleistung
Ein Pflegebett auf Rezept kann der Hausarzt oder ein Facharzt als Hilfsmittel verordnen, der Verordnungsvermerk lautet „behindertengerecht" oder „Pflegebett". Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Standardmodell vollständig, sofern das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist und ein anerkannter Pflegebedarf besteht. Über den Kassenbeitrag hinausgehende Ausstattungsmerkmale können privat zuzahlen werden.
In der Praxis zeigt sich: Ein hochwertiges, individuell einstellbares Pflegebett erleichtert die häusliche Pflege erheblich. Höhenverstellbare Modelle schonen den Rücken der Pflegeperson beim Lagern und der Körperpflege. Elektrisch verstellbare Lattenroste ermöglichen die stufenlose Positionsveränderung, besonders wichtig bei Dekubitus-Risiko. Bei Pflegebetten-24.de finden Sie das Regia-Sortiment mit elektrischem Lattenrost, das individuell an den Pflegebedarf angepasst werden kann. Der Betten-Vergleich hilft bei der Orientierung zwischen verschiedenen Modellen.
Für die Beantragung empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Lassen Sie sich vom Hausarzt ein Rezept mit dem Vermerk „Pflegebett, behindertengerecht" ausstellen. Wenden Sie sich dann an ein Sanitätshaus oder einen spezialisierten Homecare-Anbieter, der das Rezept bei der Krankenkasse einreicht. Eine individuelle Beratung, auch zu Pflegebett-Matratzen und Zubehör, sichert die richtige Auswahl.
Rollator, Inkontinenzmittel, Treppenlift, Hilfsmittelversorgung kompakt
Neben dem Pflegebett gibt es weitere wichtige Hilfsmittel für den Pflegealltag:
- Rollator: Ärztliche Verordnung beim Sanitätshaus einlösen, Kasse übernimmt Standardmodell vollständig
- Inkontinenzmittel: Krankenkasse schließt Lieferantenvertrag, regelmäßige Hauslieferung möglich
- Treppenlift: Wohnberatungsstellen informieren über Finanzierung und Fördermöglichkeiten (KfW-Programm 159)
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Betteinlagen, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, bis 42 € monatlich durch Pflegekasse bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (§40 SGB XI)
- Gehhilfen und Badehilfen: Verordnung durch Arzt, Abholung oder Lieferung über Sanitätshaus
Bei der Wahl der Hilfsmittel unterstützen neben Sanitätshäusern auch Pflegedienste und der Klinik-Sozialdienst bei der Entlassung. Informieren Sie den Hausarzt frühzeitig über einen bevorstehenden Klinikentlasstermin, damit Verordnungen schon vorbereitet werden können.
Würdevolles Sterben begleiten: Palliative Care und Hospiz für Angehörige
- Mehr als 40 % der Menschen in Deutschland sterben im Krankenhaus, viele wünschen sich das eigene Zuhause
- Krankenhäuser und Pflegeheime sind gesetzlich zu Palliative Care verpflichtet
- Palliative Care umfasst Schmerztherapie, Betreuung, Ernährung und psychosoziale Begleitung
- Hospizdienste und ambulante Palliativteams (SAPV) begleiten zuhause
Palliative Care bezeichnet die ganzheitliche Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen sowie ihrer Angehörigen. Der Begriff leitet sich vom lateinischen „pallium" (Mantel) ab und meint das Ummanteln mit Fürsorge, ohne lebensverlängernde Maßnahmen um jeden Preis. Die Deutsche Palliativstiftung beschreibt Palliative Care als Haltung, die auf drei Säulen ruht: angemessene Haltung gegenüber dem Sterben, langjährige Erfahrung und fundierte Fachkenntnis.
Für pflegende Angehörige bedeutet Palliative Care: Sie werden aktiv einbezogen. Spezialisierte ambulante Palliativteams (SAPV) kommen ins Haus und unterstützen sowohl den pflegebedürftigen Menschen als auch die Familie. Angehörige erhalten Raum, eigene Gefühle, von Überwältigung bis Wut, im Gespräch mit Pflegenden, Seelsorge und Psychologen zu verarbeiten. Lagerungstechniken im geeigneten Pflegebett tragen zur Schmerzreduktion in der letzten Lebensphase bei.
Hospizvereine und stationäre Hospize ergänzen das Angebot, wenn häusliche Pflege nicht mehr möglich ist. Die Kosten werden größtenteils von den Kranken- und Pflegekassen getragen. Ihr Pflegestützpunkt oder der Sozialdienst des Krankenhauses vermittelt geeignete Einrichtungen in Ihrer Region.
Häufige Fragen pflegender Angehöriger
Was bekomme ich als pflegende Angehörige finanziell?
Pflegende Angehörige erhalten keine direkte Vergütung. Der pflegebedürftige Mensch hat jedoch Anspruch auf Pflegegeld (332 € bis 947 € monatlich je nach Pflegegrad 2. 5), das er an Sie weitergeben kann. Zusätzlich zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson. Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich steht für anerkannte Entlastungsleistungen zur Verfügung.
Wie melde ich mich als Pflegeperson bei der Pflegekasse an?
Eine separate Anmeldung der Pflegeperson ist nicht notwendig. Sobald der Pflegebedürftige einen Pflegegrad beantragt und die Pflegekasse über die häusliche Pflege durch Angehörige informiert ist, meldet die Pflegekasse die Pflegeperson automatisch bei der Deutschen Rentenversicherung an. Stellen Sie sicher, dass in den Antragsunterlagen klar angegeben wird, wer die Pflege übernimmt.
Lohnt sich Angehörigenpflege für meine Rente?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, wenn der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat, die Pflege häuslich erfolgt, mindestens 10 Stunden pro Woche gepflegt wird und die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich berufstätig ist. Die Rentenbeiträge steigen mit dem Pflegegrad. Ausführliche Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Verhinderungspflege (§39 SGB XI) setzt voraus, dass die Pflegeperson mindestens sechs Monate gepflegt hat, dann stehen bis zu 1.612 € und 28 Tage jährlich zur Verfügung, der Pflegebedürftige bleibt dabei zuhause oder wird ambulant versorgt. Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) ermöglicht eine vollstationäre Unterbringung bis zu 28 Tagen und 1.774 € pro Jahr, ohne Vorpflegezeit. Nicht genutzte Mittel können jeweils auf die andere Leistung übertragen werden.
Welche Pflegekurse gibt es und wer übernimmt die Kosten?
Pflegekassen sind nach §45 SGB XI gesetzlich verpflichtet, pflegenden Angehörigen kostenlose Pflegekurse anzubieten. Diese Pflegekurse vermitteln praktische Pflegetechniken (Lagern, Heben, Körperpflege) sowie Strategien zur Stressbewältigung. Den Antrag stellen Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse, entweder schriftlich oder telefonisch. Angebote finden sich auch über Volkshochschulen, Caritas, Diakonie und Rotes Kreuz.
Gibt es psychologische Hilfe für pflegende Angehörige?
Ja. Pflegestützpunkte bieten kostenlose Beratung an. Pflegekassen finanzieren Entlastungsangebote über den Entlastungsbetrag (131 €/Monat), der auch für psychosoziale Betreuungsangebote genutzt werden kann. Selbsthilfegruppen, vermittelt durch Caritas, Diakonie oder den VdK, bieten Austausch mit Gleichbetroffenen. In Österreich gibt es zudem das kostenpflichtige „Angehörigengespräch" mit ausgebildeten Psychologen. In Deutschland empfiehlt sich der Weg über den Hausarzt für eine Überweisung zur ambulanten Psychotherapie.